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Ist ein Abmahnverein nicht beim Bundesamt für Justiz gelistet, kann er keine Ansprüche gegen Onlineshops mehr durchsetzen. Ein Urteil des BGH hat jetzt auch Forderungen aus alten Unterlassungsverträgen untersagt.
Viele solcher Verbände haben ihren Eintrag inzwischen verloren. Unter ihnen sind auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) sowie der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO). Beide haben in den vergangenen Jahren tausende Unterlassungsverfahren angestrengt. Bislang war unter Juristen aber umstritten, ob diese Organisationen weiterhin bereits erlassene Unterlassungstitel oder -erklärungen vollstrecken und zudem Vertragsstrafen von Onlinehändlern wegen neuer Verstöße einfordern dürfen.
Keine Forderungen mehr aus ungültig gewordenen Unterlassungsverträgen
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Juli 2025 bestätigt: Die Forderung von Vertragsstrafen aus ungültig gewordenen Unterlassungsverträgen ist rechtswidrig (Az. I ZR 243/24). Denn ohne Eintrag in der Liste des Bundesamts nach § 8b UWG sind die Verbände nicht mehr berechtigt, Vertragsstrafen bei neuen Verstößen gegen eine Unterlassung geltend zu machen. Das gilt auch für „Alttitel“ – also Urteile sowie Unterlassungserklärungen, die vor dem 1.Dezember 2021 ergangen sind. Unternehmerinnen und Unternehmer können sich jetzt mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Durchsetzung solcher Titel oder Forderungen nach Vertragsstrafen wehren.
Zudem sind neue Abmahnungen von nicht oder nicht mehr eingetragenen Verbänden unwirksam. Die Forderungen nach Vertragsstrafen können Händler jetzt eindeutig zurückweisen, da ihnen seit dem Urteil die rechtliche Grundlage fehlt. Ist ein Verband nicht eingetragen, sind Vollstreckungen aus alten Unterlassungstiteln nicht mehr zulässig.
Mein Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Online-Händlerinnen und -Händlern erheblich. Wer von Abmahnvereinen oder fragwürdigen Verbänden wie dem VSV oder dem IDO mit Abmahnungen oder Vertragsstrafen konfrontiert wird, sollte erstens die womöglich fehlende Eintragung nach § 8b UWG prüfen und sich zweitens auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
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